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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen

1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich 

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, hiervon abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers (AG)  erkennt ASSMANN BÜROMÖBEL GMBH & CO. KG (Auftragnehmer = AN) nicht an, es sei denn, der AN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen des AN gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender, von seinen Geschäftsbedingungen abweichender und ergänzender Bedingungen des AG die Leistung an den AG kommentar- bzw. vorbehaltlos ausführt. 

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge des AN mit AG, die die Erbringung von Dienstleistungen für die Planung, Organisation und Gestaltung von Arbeitswelten in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, die Finanzierung und/oder die Logistik von Büromöbeln jeder Art zum Inhalt haben. Diese Dienstleistungen können unabhängig davon erbracht werden, ob der AG nach Erbringung der Dienstleistung Produkte des AN kauft.

Bei Erbringung der Dienstleistungen vertritt der AN weder Hersteller- noch Lieferanteninteressen. 

Der AN ist berechtigt, für die Erbringung von ihm geschuldeter Leistungen hierfür qualifizierte Dritte einzusetzen.

1.2 AG im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Verbraucher oder Unternehmer. 

1.3 Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen Verträge geschlossen werden, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. 

1.4 Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen Verträge geschlossen werden oder die Bestellungen erteilen und bei Vertragsabschluss oder Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Soweit nachfolgend von Unternehmern die Rede ist, gilt das Gesagte auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 

 

2. Angebote, Vertragsschluss, Datenspeicherung 

2.1 Bestellungen des AG werden erst mit Auftragsbestätigung des AN verbindlich. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. Fehlt eine Auftragsbestätigung, gilt die Rechnung des AN als Auftragsbestätigung. 

2.2 Angebote sind freibleibend. Schriftliche, individuelle Angebote des AN sind ‑ soweit nichts anderes vereinbart – für die Dauer von 2 Monaten als feste Vertragsangebote anzusehen, anschließend sind sie freibleibend. 

2.3 Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden. 

2.4 Dem AG ist bekannt, dass der AN die Daten des AG und des konkreten Projektes unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften speichert.

 

3. Mitwirkung des AG 

Der AG teilt dem AN alle für die beauftragte Tätigkeit erheblichen Daten, Umstände und Verhältnisse mit. Der AG benennt gegenüber dem AN einen verantwortlichen Ansprechpartner. Falls erforderlich, beauftragt der AG geeignete Mitarbeiter mit der Unterstützung des AN bei der Umsetzung des Auftrags bezüglich der Umstände, die aus der Sphäre des AG stammen.

 

4. Vertraulichkeit 

4.1 Soweit in der nachfolgenden Ziffer 4 nicht anders vorgesehen, sind sämtliche Informationen, die die Parteien miteinander austauschen, vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen in diesem Sinne gelten – unabhängig von dem Medium, in dem sie enthalten sind – insbesondere Informationen über Produkte, Herstellungsprozesse, Know-How, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, etc.. 

4.2 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, dass sie vertrauliche Informationen

a) vertraulich und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt behandeln;

b) nur zu dem in der konkreten vertraglichen Beziehung vorgesehenen Zweck verwenden;

und

c) nur soweit vervielfältigen, wie dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist und dass sie angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandeln.

4.3 Als vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer 4.1 gelten nicht solche Informationen, hinsichtlich derer diejenige Partei, die die betreffenden Informationen erhalten hat, beweisen kann:

a) dass die vertrauliche Information zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt ist und dieser Umstand nicht auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen ist;

b) zu ihrer Kenntnis auf anderen Wegen als durch die andere Vertragspartei oder mit dieser verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass eine gegenüber letzterem unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde und das rechtens war, dieser Information weiterzugeben;

c) dass sie die vertrauliche Information eigenständig und ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gewonnen hat;

d) dass sie zur Weitergabe der Informationen gesetzlich oder durch behördliche/gerichtliche Anweisung verpflichtet war.

In letzterem Falle hat die offenlegende Partei die andere Partei über die Weitergabe der Informationen zu unterrichten.

4.4 Jede Partei wird ihren Angestellten oder externen Beratern vertrauliche Informationen nur soweit zugänglich machen, als dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist.

4.5 Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass keine Partei das Eigentum oder sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei aufgrund der vertraglichen Vereinbarung oder sonstigen konkludenten Verhaltens erwirbt.

 

5. Leistungsfristen/Höhere Gewalt 

5.1 Der AN ist an keinerlei Fristen und Termine betreffend die Ausführung der Leistung gebunden, es sei denn, dies wäre schriftlich vereinbart und durch die Unterschrift beider Parteien bestätigt.

5.2 Soweit der AN an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er nicht zu vertreten hat und die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte ‑ gleichgültig ob im Werk des AN oder bei einem seiner Vertragspartner eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die etwaig vereinbarte Leistungszeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Leistung unmöglich, so wird der AN von der Leistungsverpflichtung frei, ohne dass der AG vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse bei dem AG ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.  

Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. 

 

6. Muster, Zeichnungen und Planungen, Sonderanfertigungen 

6.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der AN Eigentums-, Urheber- und sämtliche Gewerblichen Schutzrechte vor. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die in Ziffer 1.1 genannten Dienstleistungen. Die überlassenen Unterlagen und Muster sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des AN weitergegeben werden. 

6.2 Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb eines Monats nach Ende des Projektes bzw. nach entsprechender Aufforderung durch den AN zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke von Sonderanfertigungen sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen. 

 

7. Zahlung, Preise 

7.1 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

7.2 Erhält der AN nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG oder eine entsprechend ungünstige Auskunft über dessen wirtschaftliches Verhalten und Zahlungsweise sowie über sonstige Umstände, die darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG der Zahlungsanspruch des AN gefährdet ist, so kann der AN die Leistung verweigern, bis die Zahlung bewirkt oder eine sonstige sachgemäß erscheinende Sicherheit bestellt ist. Wird nicht binnen angemessener Frist die Zahlung bewirkt oder eine Sicherheit bestellt, kann der AN von dem Vertrag zurücktreten. Die weiteren Ansprüche und Rechte des AN bleiben unberührt. Die vorstehend genannte Berechtigung des AN gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern entsprechend, solange der AG nicht für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Zahlung bewirkt oder Sicherheiten bestellt. 

7.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des AN innerhalb von 10 Tagen nach Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) netto Kasse ohne Abzug von Skonto zahlbar. Zahlt der AG bis dahin nicht, tritt Zahlungsverzug ein. Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen sowie etwaigen weiteren Schaden geltend zu machen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB; gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins für das Jahr 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB. 

7.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Außerdem ist der AG zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Gegenansprüche des AG gegen den AN wegen Mangelhaftigkeit der Leistung bleiben unberührt.

 

8. Mängelansprüche 

8.1 Der AG kann bei einem Mangel der Leistung Nachbesserung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist auch im zweiten Versuch fehl oder kommt es aus sonstigen Gründen nicht innerhalb angemessener Frist zur Nacherfüllung, stehen dem AG die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ist nur ein Teil der erbrachten Leistung mangelhaft, kann der AG nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Leistung kein Interesse hat. 

8.2 Ohne ausdrückliche und vorherige Zustimmung des AN ist der AG nicht berechtigt, einen Mangel der Leistung auf Kosten des AN selber auszubessern oder durch Dritte ausbessern zu lassen. Die Gewährleistungsrechte und -ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der AG eigenmächtig Nachbesserungen selbst ausführt oder durch Dritte ausführen lässt. 

8.3 Im Falle eines berechtigten Nachbesserungsverlangens ist der AN verpflichtet, alle zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. 

8.4 Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Leistung kann der AG innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (regelmäßig 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Dienstleistung erbracht wurde) geltend machen. 

8.5 Gegenüber Unternehmern stellen öffentliche Äußerungen des AN oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung, keine verbindliche Vereinbarung über die Ausführung oder das Ergebnis der Leistung oder eine Garantie bezüglich der Leistung dar. 

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung 

Die Haftung des AN richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des AG aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere fehlerhafte Beratung oder Planung, oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN auch bei leichter Fahrlässigkeit, in diesem Fall beschränkt sich die Haftung des AN gegenüber einem Unternehmer auf Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden. Diese sowie alle weiteren Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus übernommenen Garantien für die Beschaffenheit der Leistung sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und Erfüllungsgehilfen des AN, insbesondere für im Rahmen des Projektes beauftragte Architekten. 

 

10. Laufzeit und Kündigung

10.1 Die Laufzeit des Vertrags beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des AN bei dem AG und endet mit dem Abschluss des Projektes.

10.2 Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.3 Kündigungen, gleich aus welchem Grund, haben schriftlich zu erfolgen.

10.4 Sollten zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bei dem AN geschuldete Leistungen noch nicht erbracht worden sein, so wird der AN von seiner Leistungspflicht frei, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich den Umfang der noch zu erbringenden Leistungen.

 

11. Salvatorische Klausel 

Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt. Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des gesamten Vertragswerks oder der gültigen Leistungs-/Zahlungsbedingungen nicht berührt. Vielmehr ist die nichtige oder geänderte Bestimmung so auszulegen, wie gesetzlich möglich dem Ziel der ursprünglichen Bestimmung folgend. 

 

12. Schriftform

Mündliche Nebenabreden existieren nicht bzw. werden durch die Regelungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen ersetzt. Abweichungen sowie Neben- und Zusatzabreden sind nur gültig. wenn sie von dem AN schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie mit dem Geschäftsführer des AN getroffen wurden.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

13.1 Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des AN (Melle). 

13.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des AN. AN ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.

Diese Gerichtsstandsvereinbarung betrifft sowohl die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit. 

13.3 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. 

 


Im November 2018 , ASSMANN BÜROMÖBEL GMBH & CO. KG, Melle