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Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
  2. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten bzw. Auftragnehmers (Verkäufers) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir erklären uns ausdrücklich schriftlich mit ihnen einverstanden. Unsere Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Verkäufers die Leistungen des Verkäufers vorbehaltlos annehmen. 
  3. Diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Verkäufer, ohne dass wir in jeden Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. 

 

§ 2 Bestellungen 

Wir werden unsere Bestellungen schriftlich abgeben. Mündliche Abreden, Vertragsabschlüsse und Bestellungen sowie Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen von Verträgen oder Bestellungen werden die Parteien im Einzelnen schriftlich bestätigen. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeit der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. 

 

§ 3 Preise, Verpackung, Lieferung, Gefahrenübergang und Zahlungsbedingungen

  1. Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Verkäufer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise „geliefert benannter Ort“ (DAP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen außerhalb Ländern der EU gilt im Übrigen „geliefert verzollt benannter Bestimmungsort“ (DDP gemäß Incoterms 2010). 
  2. Preise gelten generell ab Bestelldatum. 
  3. Preiserhöhungen sind uns mindestens 90 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen. 
  4. Bei Preisstellung "ab Werk" (EXW gemäß Incoterms 2010) hat der Verkäufer für den günstigsten und geeignetsten Transport zu sorgen, sofern wir nicht selbst oder durch ein Transportunternehmen die Ware abholen. Unabgesprochene Mehrkosten trägt der Verkäufer. 
  5. Der Verkäufer hat unsere Verpackungsvorschriften sowie die einschlägigen nationalen und internationalen Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Transportvorschriften zu beachten. Ein ausführlicher Lieferschein mit den Angaben der Bestellung ist der Lieferung beizufügen. Entstehende Entsorgungskosten für gelieferte Produktverpackungen trägt der Verkäufer. 
  6. Wir zahlen, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab vollständiger Leistung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Leistung und Rechnungserhalt. Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert und in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als bei uns eingegangen. 
  7. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung wird der Verkäufer Rechte aus den mit uns geschlossenen Verträgen weder übertragen noch verpfänden, belasten oder lizenzieren. Aufrechnungsrechte stehen dem Verkäufer nur aufgrund rechtskräftiger oder von uns anerkannter Gegenforderung zu. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Verkäufer nicht zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 
  8. Der Verkäufer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware ordnungsgemäß zu liefern ist. 
  9. Bei fehlender Vereinbarung über die Anlieferung/den Transport hat der Verkäufer die Waren „frei Rampe“ ASSMANN BÜROMÖBEL GMBH & CO. KG, Heinrich- Assmann-Straße 11, 49324 Melle, von Mo. bis Do. 06:00 - 12:30 Uhr und Fr. 06:00 – 12:00Uhr abzuliefern. 

 

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die Leistungszeit läuft vom Bestelltage an. Die vereinbarten Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Leistungstermins oder der Leistungsfrist bei Lieferungen ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Für Maschinen, Anlagegüter und Dienstleistungen ist die Vollständigkeit der erbrachten Leistungen maßgeblich. Der Verkäufer ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von uns beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern. 
  2. Zu Teilleistungen ist der Verkäufer nicht berechtigt. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilleistungen des Verkäufers anzunehmen. 
  3. Ist der vereinbarte Termin zur Leistung oder die vereinbarte Leistungsfrist vom Verkäufer nicht einzuhalten, so hat er uns dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerungsdauer schriftlich mitzuteilen. Die Einhaltung dieser Mitteilungspflicht entbindet den Verkäufer nicht von seinen Pflichten zur fristgerechten Erfüllung seiner Leistungspflichten. 
  4. Verzögert sich die Leistung über den vereinbarten Leistungstermin hinaus aus einem vom Verkäufer zu vertretenden Umstand, ist der Verkäufer uns zum Schadensersatz verpflichtet. Hält der Verkäufer den vereinbarten Liefertermin nicht ein, sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung oder Mahnung bleiben unberührt. 
  5. Im Falle eines Leistungsverzugs erlischt der Erfüllungsanspruch aus dem Liefervertrag erst mit ausdrücklicher schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung unter Erklärung des Verzichts auf die Leistung, mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung, mit der Leistung des Schadensersatzes oder mit der Erklärung des Verkäufers, den Anspruch auf Schadensersatz anzuerkennen und zu erfüllen. 
  6. Im Falle eines Lieferverzuges sind wir berechtigt, vom Verkäufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,15 % der Auftragssumme pro Werktag, jedoch nicht mehr als 5 % der Auftragssumme zu verlangen. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, den durch die Verzögerung entstandenen Schaden, der über die Vertragsstrafe hinausgeht, zusätzlich geltend zu machen. Als Verzögerung wird jedes Überschreiten des vertraglich vereinbarten Liefertermins angesehen. Dem Verkäufer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als der von uns geltend gemachte Schaden entstanden ist. 
  7. Die Geltendmachung weiterer, uns nach Vertrag oder Gesetz zustehender Rechte und Ansprüche wegen Leistungsverzögerung und Leistungsverzuges behalten wir uns vor. 

 

§ 5 Gewährleistung, Mangelhafte Lieferung und Produkthaftung

  1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware die vertraglich vereinbarte oder sonst vorausgesetzte Beschaffenheit besitzt und die übernommenen Garantien erfüllt werden. 
  2. Der Verkäufer garantiert weiter, dass die Ware dem anerkannten jeweils aktuellen Stand der Technik entspricht, die vereinbarten Qualitätsstandards einhält und frei von Mängeln und jedweden Rechten Dritter ist. 
  3. Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Vertragsrücktritt, Minderung, Schadensersatz) ungekürzt zu. In jedem Fall eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) von dem Verkäufer zu verlangen. Wir sind berechtigt, gerügte Ware auf Kosten des Verkäufers an diesen zurückzusenden. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen, von Dritten beseitigen zu lassen oder Ersatz der mangelhaften Leistung zu beschaffen und die hierdurch anfallenden Aufwendungen und Kosten vom Verkäufer ersetzt zu verlangen, es sei denn, dieser ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Dieses Recht zur Beseitigung von Mängeln steht uns auch ohne Nachfristsetzung zu, wenn in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit der Eintritt eines im Verhältnis zum Mangel höheren Schadens droht und wenn es nicht mehr möglich ist, den Verkäufer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen und wir dem Verkäufer die Selbstvornahme der Mangelbehebung anzeigen. 
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, sofern nicht kraft Gesetzes die Verjährung der Gewährleistungsansprüche und -rechte später eintritt. Für im Wege der Nacherfüllung wegen eines Mangels vom Verkäufer neu gelieferte Teile oder neu erbrachte Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Nachlieferung neu zu laufen, es sei denn, er bestreitet den Mangel und erfüllt ausdrücklich nur aus Kulanz. Im Falle einer Nachbesserung der Lieferung und Leistung gilt dies entsprechend, wobei die Gewährleistungsfrist dann nur im Hinblick auf denselben Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung erneut zu laufen beginnt. 
  5. Eine Wareneingangskontrolle findet bei uns nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel oder Transportschäden statt. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Im Weiteren rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Verkäufer verzichtet insoweit ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 
  6. An uns gestellte Ansprüche aus Produkthaftungsregelungen werden wir an den Verkäufer weiterleiten, soweit sie durch gelieferte Produkte vom Verkäufer verursacht wurden. In diesem Rahmen ist der Verkäufer auch verpflichtet, uns die Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns vorsorglich durchgeführten Rückrufaktion ergeben. 

 

§ 6 Lieferantenerklärung 

  1. Vor Erstlieferung hat der Verkäufer sicherzustellen, dass wir unaufgefordert für das laufende Kalenderjahr eine Langzeitlieferantenerklärung mit Präferenzursprung erhalten. Die Langzeitlieferantenerklärung ist zu Beginn eines jeden Jahres unaufgefordert an uns zu übersenden. Treten im Laufe des Kalenderjahres Veränderungen ein, die Grundlage der Langzeitlieferantenerklärung sind, so sind wir hierüber unverzüglich zu informieren. 
  2. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. 
  3. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Die Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten ein. 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt 

Einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erkennen wir an, sofern wir zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung sowie zur Weiterveräußerung der bearbeiteten oder unbearbeiteten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt sind. Die Regelung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes erkennen wir nicht an. 

 

§ 8 Geheimhaltung und Schutzrechte 

  1. Der Verkäufer hat den Vertragsabschluss, die Bestellung und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf die geschäftliche Verbindung mit uns erst nach ausdrücklich erteilter Zustimmung hinweisen. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle nicht allgemein offenkundigen technischen oder kaufmännischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nur insoweit weiterzugeben, als es zur Ausführung der jeweiligen Bestellung bzw. des jeweiligen Auftrags unerlässlich ist. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt über die Dauer des jeweiligen Vertrages hinaus. Unterlieferanten und Arbeitnehmer des Verkäufers sind entsprechend zu verpflichten. Wir werden die personenbezogenen Daten des Verkäufers entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften behandeln. 
  2. Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Software, Materialien und Gegenstände, wie Muster, Modelle, Renderings und Werkzeuge, die wir dem Verkäufer zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und auf unser Verlangen hin unverzüglich, spätestens jedoch mit der Restlieferung an uns auszuhändigen, etwaige vom Verkäufer erstellte Kopien sind unverzüglich zu vernichten. 
  3. Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Software, Materialien oder Gegenstände, wie Muster, Modelle, Renderings und Werkzeuge, die gemäß vorstehendem Absatz unser Eigentum sind oder die der Verkäufer aufgrund unserer Angaben, Unterlagen oder Berechnungen anfertigt, dürfen nur mit unserer vorherigen Einwilligung anderweitig verwendet, vervielfältigt, verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. 
  4. Wenn und soweit durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes oder der Leistung Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder, sofern der Verkäufer hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland verletzt werden, ist der Verkäufer verpflichtet, uns sämtliche hieraus entstehenden Kosten, Aufwendungen und Schäden zu ersetzen und uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Verkäufer die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Wir sind berechtigt, zu verlangen, dass der Verkäufer auf eigene Kosten von dem jeweiligen Inhaber der verletzten Schutz- und sonstigen Rechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Nutzung, Weiterveräußerung oder sonstige, im Rahmen der Bestellung vorgesehene Nutzung und Verwertung des Liefergegenstandes oder der Leistung erwirkt, es sei denn, die Einholung der Genehmigung ist aufgrund der Höhe der Kosten dem Verkäufer nicht zuzumuten. Durch Abnahme oder Billigung von Zeichnungen, Renderings und Mustern, die der Verkäufer vorlegt, wird seine Verantwortlichkeit nicht berührt. 
  5. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung uns und die zu uns bestehende Geschäftsbeziehung als Referenz öffentlich bekannt zu machen oder in sonstiger Weise Dritten zu benennen. 

 

§ 9 Vertragsstrafe 

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Bestimmungen über die Geheimhaltung in Ziffer 7.1 und über das Verwendungs-, Verwertungs- und Verbreitungsverbot in Ziffer 7.3 dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen sind wir berechtigt, vom Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Auftragssumme. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden, der über die Vertragsstrafe hinausgeht, zusätzlich geltend zu machen. 

 

§ 10 Umweltschutz 

Der Verkäufer versichert, bei der Beschaffung und/oder Herstellung der Liefergegenstände alle Umweltgesetze und -vorschriften einzuhalten. 

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht 

  1. Sofern nicht anders vereinbart ist Erfüllungsort für die Liefer- und Leistungsverpflichtung die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Versendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile der Sitz unserer Gesellschaft, Melle. 
  2. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, Melle. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. 
  3. Die Bestellung oder der Auftrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. 
  4. Sollten diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen oder die mit dem Verkäufer ge- schlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle solcher Regelungen gelten Bestimmungen die dem am nächsten kommen, was die Parteien gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Das Gleiche gilt bei Vorliegen einer Lücke.  

 


Stand: August 2018